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GrundsteuererkläRung Wo Abgeben?

GrundsteuererkläRung Wo Abgeben
16. Wie muss ich meine Erklärung abgeben? – Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist verpflichtend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln (§ 228 Absatz 6 Bewertungsgesetz). Hierfür kann das Portal „Mein ELSTER ” verwendet werden. Die elektronischen Formulare werden voraussichtlich ab 1.

Juli 2022 im Portal „Mein ELSTER ” bereitgestellt. Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über ELSTER müssen Sie sich beispielsweise über ein sogenanntes ELSTER -Zertifikat authentifizieren. Ein ELSTER -Zertifikat erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de, Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Auch Angehörige, die bereits bei ELSTER registriert sind, dürfen für Sie die Erklärung elektronisch übermitteln. Für einfach gelagerte Sachverhalte (unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen) in Ländern, die bei der Grundsteuer das Bundesmodell anwenden, wird Ihnen unter www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung zur Verfügung gestellt.

Wo gebe ich die Grundsteuererklärung ab Bayern?

Bitte beachten Sie: Die Frist zur Erklärungsabgabe ist bereits abgelaufen. Diejenigen, die die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen! Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht weiterhin die Verpflichtung, die Grundsteuererklärung einzureichen.

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Grundsteuer wurde reformiert. Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen bzw.

den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Die Finanzverwaltung des Freistaates Bayern muss auf den Stichtag 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) die Grundsteueräquivalenzbeträge für Grundstücke sowie den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft feststellen.

  1. Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1.
  2. Januar 2022) von Grundstücken (z.B.
  3. Einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z.B.

auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen. Für die Feststellung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.

  1. Wenn sich das Grundstück oder der Betrieb auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, ist die Erklärung bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt).
  2. Weitere Informationen zur Grundsteuerreform in Bayern erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern (siehe unter “Weiterführende Links”) und der Informations-Hotline zur Bayerischen Grundsteuer unter 089 / 30 70 00 77.

Zur Abgabe der Grundsteuererklärung sind folgende Personen verpflichtet:

Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks im Freistaat BayernEigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayernbei Grundstücken im Freistaat Bayern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden im Freistaat Bayern: Für den Grund und Boden die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude die Eigentümerin oder der Eigentümer der Gebäude.

Maßgebend dafür, wer die Erklärung einreichen muss, sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022. Sie haben drei Möglichkeiten die Erklärung abzugeben:

bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt (siehe unter “Online-Verfahren”)als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck (siehe unter “Formulare”)als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern verfügbar)

Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über ELSTER ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dieses noch nicht vorhanden, muss man sich registrieren. Dies ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern. Hinweis: Eine Abgabe der Grundsteuererklärung per E-Mail ist nicht zulässig.

  1. Bitte nutzen Sie für die Erklärungsabgabe den Postweg bzw. ELSTER.
  2. Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1.
  3. Januar 2022 ermittelt.
  4. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1.

Januar 2025. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

  • Die Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.
  • Januar 2022 war zwischen dem 1.
  • Juli 2022 und dem 30.
  • April 2023 abzugeben.
  • Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, endete die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, das heißt mit Ablauf des 2. Mai 2023.
  • Diejenigen, die die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen! Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht weiterhin die Verpflichtung, die Grundsteuererklärung einzureichen.

Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.

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Welche Unterlagen brauche ich für die Grundsteuererklärung Niedersachsen?

Grundsteuererklärung in Niedersachsen: Was ist wann zu tun? – Damit das Finanzamt die Neubewertung durchführen kann, müssen Grundstückseigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abgeben, in Niedersachsen „Grundsteuererklärung” genannt.

  • Zur Abgabe verpflichtet ist der Eigentümer des Grundstücks.
  • Die Grundsteuererklärung muss er im Zeitraum vom 1.7.2022 bis 31.01.2023 beim zuständigen Finanzamt einreichen, und zwar auf elektronischem Weg per ELSTER.
  • Eine Abgabe auf Papierformularen ist nur in begründeten Härtefällen gestattet, also wenn zum Beispiel kein PC oder kein Internetzugang zur Verfügung steht.

Im Rahmen des Flächen-Faktor-Verfahrens sind nur wenige Angaben erforderlich:

Aktenzeichen Informationen zum Grundstück selbst (Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer, Grundbuchblatt, Lage, Eigentümer) amtliche Größe des Grundstücks Wohnfläche bei Wohngebäuden bzw. Nutzfläche bei einer anderen Nutzung als zu Wohnzwecken

Den Bodenrichtwert muss man nicht angeben, denn dieser Wert liegt den Finanzämtern in Niedersachsen vor. Er wird bei der weiteren Berechnung automatisch berücksichtigt. Für die Berechnung der Grundsteuer nach dem Flächen-Lage-Modell kommt es auf fünf Faktoren an:

die Fläche des Grundstücks, die Wohn- bzw. Nutzfläche des Gebäudes, die Nutzung der Immobilie, den Bodenrichtwert des Grundstücks und den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.

Welches Finanzamt in Bayern ist für mich zuständig?

Welches Finanzamt ist nach dem Umzug in eine neue Stadt zuständig? – Grundsätzlich gilt: Sie müssen sich immer an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie aktuell Ihren festen Wohnsitz haben. Wenn Sie also 2022 in Köln gelebt haben und aktuell in München, dann ist das für Sie zuständige Finanzamt in München Ihr Ansprechpartner – auch wenn Sie die Steuererklärung für 2022 abgeben wollen.

  1. Haben Sie Ihre Steuererklärung bereits bei Ihrem alten Finanzamt eingereicht, brauchen Sie sich aber auch keine Sorgen zu machen.
  2. Es prüft Ihre Angaben und leitet sämtliche Unterlagen an das neue Finanzamt weiter.
  3. Wichtig ist dabei nur, dass Sie Ihre aktuelle Meldeanschrift in der Erklärung angegeben haben und natürlich Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer (IdNr),

Diese Nummer ist in ganz Deutschland gültig.

Kann ich in Bayern die Grundsteuererklärung auch in Papierform abgeben?

„Ab dem 1. Juli können Bürgerinnen und Bürger ihre Grundsteuererklärung abgeben – vollständig digital über ELSTER oder auf Papier. Bis zum 31. Oktober 2022 haben Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer dafür Zeit. Bayerns Steuerverwaltung unterstützt dabei mit einem vielfältigen Serviceangebot.

  • Über den ‚BayernAtlas-Grundsteuer‘ können für die Erklärung notwendige Katasterdaten schon jetzt kostenlos abgerufen werden.
  • Zudem haben die Bürgerinnen und Bürger in Bayern einen Vorteil: Anders als beim Bundesmodell müssen sie für ihre Grundstücke nur einmalig eine Grundsteuererklärung abgeben”, informiert Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die Einheitswerte, und damit die bisherige Lastenverteilung für verfassungswidrig erklärt. Damit die Finanzämter die neuen Berechnungsgrundlagen ermitteln können, müssen Bürgerinnen und Bürger in ganz Deutschland jetzt eine Grundsteuererklärung abgeben.

Die endgültige Höhe der neuen Grundsteuer ab 2025 wird aber erst in 2024 durch den Hebesatz der jeweiligen Kommunen festgelegt. Diese versenden dann die Grundsteuerbescheide. Bis einschließlich 2024 muss noch die bisherige Grundsteuer bezahlt werden. „Die neue Grundsteuer im Freistaat wird ausschließlich an physischen Größen wie der Grundstücks- und Gebäudefläche sowie an der Gebäudenutzung ausgerichtet – Steuererhöhungen ‚durch die Hintertür‘, also allein aufgrund eines ständig steigenden Preisniveaus bei Immobilien, wird es in Bayern nicht geben!”, so Füracker.

Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks (z.B. Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Gewerbegrundstück) und eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben, in Bayern – anders als im Bundesmodell – jedoch grundsätzlich nur einmalig.

Hierzu wurde durch die Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 30. März 2022 aufgefordert. Für jedes Objekt ist eine eigene Grundsteuererklärung abzugeben. Miteigentümerinnen und Miteigentümer müssen eine gemeinsame Erklärung abgeben. Nur bei einer Änderung der Flächen oder der Nutzung muss erneut eine Erklärung eingereicht werden.

Möglichkeiten der Abgabe: Ausfüllen der Vordrucke rein elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de Ausfüllen von grauen PDF-Vordrucken am PC mit anschließendem Ausdruck – diese sind unter www.grundsteuer.bayern.de verfügbar Handschriftliches Ausfüllen von grünen Papier-Vordrucken – diese sind spätestens ab 1.

Juli 2022 in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern verfügbar Informationsangebot der Finanzverwaltung: Ausführliche Informationen, Ausfüllanleitungen für die Vordrucke und Erklärvideos unter www.grundsteuer.bayern.de Chatbot auf www.elster.de unter dem Punkt „Wie finde ich Hilfe?” Informations-Hotline: 089 / 30 70 00 77 (Mo.-Do.: 08:00-18:00 Uhr, Fr.: 08:00-16:00 Uhr) Kostenloser Online-Zugriff auf ausgewählte Katasterdaten über den BayernAtlas-Grundsteuer ab sofort bis 31.

Dezember 2022 (https://www.geodaten.bayern.de/bayernatlas-info/grundsteuer-nutzungsbedingungen/) Ausführliche Informationen der Bayerischen Vermessungsverwaltung zu den für die Grundsteuererklärung notwendigen Katasterdaten unter https://www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html Ausführliche Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unter www.stmfh.bayern.de/?grundsteuerreform

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Kann ich in NRW die Grundsteuererklärung in Papierform abgeben?

Was kann ich tun, wenn ich meine Erklärung nicht online abgeben kann? – Sollten Sie weder Computer noch Internetzugang besitzen, können Sie bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Vermeidung unbilliger Härten stellen. Wird dieser bewilligt, können Sie die Erklärung in Papierform einreichen.

Welches Finanzamt ist für mich zuständig Landkreis München?

In München, im Bundesland Bayern, gibt es insgesamt 6 Finanzämter. Wenn Sie in München wohnen, finden Sie hier Ihr zuständiges Finanzamt. Kontakt.

Telefon: 089 1252-0
Fax: 089 1252-3788
Email: E-Mail an Finanzamt München Arbeitn./Renten/Hausgem senden
Internet: Website Finanzamt München Arbeitn./Renten/Hausgem

Bis wann Grundsteuererklärung Bayern?

Bayern hatte als einziges Bundesland die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung um weitere 3 Monate bis zum 30. April 2023 verlängert. Die Frist endet aufgrund des Sonn- und Feiertages mit Ablauf des 2. Mai 2023.

Bis wann Grundsteuererklärung Niedersachsen?

Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bis 31.01.2023 verlängert. Unter der Leitung des Niedersächsischen Finanzministers Reinhold Hilbers hat sich die Finanzministerkonferenz am (heutigen) Donnerstag auf eine einmalige Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31.01.2023 verständigt.

Welches Finanzamt Grundsteuer Bayern?

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z.B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

  1. Zunächst stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. das Grundstück befindet, den Einheitswert fest. Bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird dabei für den Wirtschaftsteil der Ertragswert zugrunde gelegt, der in einem vergleichenden Verfahren zu ermitteln ist. Der Wert des Wohnteils ergibt sich aus einem Vielfachen der ortsüblichen Jahresmiete für das Objekt, das gegebenenfalls durch Zu- und Abschläge zu korrigieren ist. Bei den übrigen Grundstücken werden die unbebauten Grundstücke mit ihrem Verkehrswert zum 1. Januar 1964 angesetzt. Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt grundsätzlich im Wege des Ertragswertverfahrens. Dabei wird der Wert des Grundstücks anhand eines Vielfachen der erzielbaren Jahresmiete bestimmt. Ist das Gebäude oder ein Teil selbstgenutzt, legt man die ortsübliche Miete zugrunde. Auch hier können Zu- und Abschläge erforderlich sein.
  2. In einem zweiten Schritt stellt das Finanzamt dann den Grundsteuermessbetrag fest. Dieser ergibt sich durch die Anwendung der im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl auf den Einheitswert.
  3. Die zuständige Gemeinde setzt dann als Letztes die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

  1. Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieterin bzw.
  2. Den Mieter umgelegt werden.
  3. Sie können Widerspruch/Einspruch einlegen oder Klage einreichen.
  4. Für den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der Grundsteuermessbescheid oder der Einheitswertbescheid fehlerhaft sei. Diese sind reine Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und deshalb für die Gemeinde bindend.

Welches Finanzamt ist für mich zuständig Deutschland?

Grundsätzlich ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung wohnen : das so genannten Wohnsitzfinanzamt. Bei mehreren Wohnsitzen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie – oder bei Verheirateten Ihre Familie – sich überwiegend aufhalten.

Welche Räume gehören zur Nutzfläche?

Wohnflächen sind Flächen, die zu Wohnzwecken dienen. Als Nutzflächen werden Flächen bezeichnet, die insbesondere betrieblichen Zwecken dienen und die keine Wohnflächen sind. Dazu zählen zum Beispiel Werkstätten, Verkaufsräume, Büros. Ein häusliches Arbeitszimmer (Homeoffice) gilt als Wohnfläche.

  1. Die Wohnfläche ergibt sich aus der Wohnflächenberechnung.
  2. Liegt eine Wohnflächenberechnung nicht vor, ist die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung (WoFIV) zu ermitteln.
  3. Für die Nutzfläche kommt DIN 277 zur Anwendung.
  4. Das Verhältnis von Wohnfläche zur Nutzfläche ist insbesondere bei der Nutzungsart von Bedeutung.

Gerade bei der Abgrenzung von Wohnflächen, Nutzflächen und Zubehörräumen kann es zu Fehlern kommen. Das liegt insbesondere an dem Begriff „Nutzfläche”. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet man zum Beispiel die Flächen von Kellerräumen, Wasch- und Trockenkellern und anderen Zubehörräumen gerne als Nutzflächen – im Rahmen der Grundsteuer sind das aber gar keine Nutzflächen.

Wer hier versehentlich Flächen in der Feststellungserklärung falsch deklariert, zahlt unter Umständen am Ende eine zu hohe Grundsteuer. Das gilt es natürlich zu vermeiden. Deshalb hier eine Klarstellung, welcher Begriff wofür steht: Wohnfläche : Das sind Flächen von Räumen, die für Wohnzwecke genutzt werden.

Dazu gehören Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche, Bad usw. Auch die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers zählt als Wohnfläche. Nutzfläche : Damit sind die Flächen gemeint, die zu betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind.

  • Die Nutzflächen zählen zur Wohnfläche dazu, wenn sie sich in einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Wohneigentum befinden. Bei Mietwohngrundstücken werden die Nutzflächen separat in der Feststellungserklärung angegeben.
  • Die Flächen von Zubehörräumen/Nebenräumen erhöhen jedoch nicht die Wohnfläche von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohneigentum. Diese Flächen werden bei der Ermittlung der Wohnfläche deshalb auch nicht mitgerechnet und nicht in der Feststellungserklärung angegeben. Bei Mietwohngrundstücken sind sie auch nicht separat zu deklarieren. Ist z.B. ein Keller als Wohnung ausgebaut, gilt dieser natürlich als Wohnfläche.
  • Nur dann, wenn die Flächen von Zubehörräumen zu einem betrieblich genutzten Teil des Gebäudes gehören, sind sie zu berücksichtigen.
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Anleitung: Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung Die Wohnflächenverordnung regelt genau, welche Räume und Flächen Mieter und Eigentümer bei der Wohnflächenberechnung in welchem Umfang berücksichtigen müssen. In die Berechnung gehen alle Räume ein, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Dazu zählen etwa:

  • Schlafzimmer
  • Esszimmer
  • Kinderzimmer
  • Wohnzimmer
  • Küche
  • Bad
  • Flure
  • Nebenräume wie Speisekammer oder Abstellräume, wenn sie sich innerhalb der Wohnung befinden.

Für andere Räume und Flächen gelten Sonderregelungen: Wintergarten und Schwimmbäder:

  • Wenn sie zu allen Seiten geschlossen sind: 50 Prozent Wohnfläche
  • Wenn sie beheizt sind: 100 Prozent Wohnfläche

Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen:

  • in der Regel: 25 Prozent Wohnfläche
  • bei sehr hochwertiger Ausstattung (je nach Einzelfall): 50 Prozent Wohnfläche

Keller und Garage:

Da diese außerhalb der Wohnung liegen: keine Wohnfläche.

Geschäftsräume:

  • in der Regel: keine Wohnfläche.
  • Ausnahme: Wenn der Mieter einen der Räume seiner Wohnung als Arbeitszimmer nutzt, muss die Fläche einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche.

Öfen, Badewannen, Heiz- und Klimageräte, freiliegende Installationen wie z.B. Wasserboiler, versetzbare Raumteiler sowie Einbaumöbel:

Müssen nicht von der Gesamtfläche des Raumes abgezogen werden. Quasi also: 100 Prozent Wohnfläche.

Nischen:

Sofern sie nicht bis zum Boden herunterreichen oder weniger als 13 Zentimeter tief sind: keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls abgezogen werden.

Schornsteine, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehende Pfeiler und Säulen (sobald sie höher als 1,5 Meter sind und einen Flächeninhalt von mindestens 0,1 Quadratmeter haben):

keine Wohnfläche, müssen gegebenenfalls von der Grundfläche abgezogen werden.

Treppen:

  • abhängig von der Treppenhöhe. Bei Treppen mit mehr als drei Stufen: keine Wohnfläche, müssen abgezogen werden.
  • Treppen mit weniger als drei Stufen: 100 Prozent Wohnfläche.

Verkleidungen und Leisten:

müssen in Wohnflächenberechnung einbezogen werden: 100 Prozent Wohnfläche. Praktisch heißt das, dass der Zollstock oder der Laserentfernungsmesser oberhalb beziehungsweise neben den Verkleidungen und Leisten angesetzt werden müssen.

Sonderfall Dachgeschosswohnungen Wer in einer Dachgeschosswohnung lebt, hat aufgrund der Schrägen häufig eine geringere Fläche zur Verfügung. Dies wird in der Berechnung nach der Wohnflächenverordnung berücksichtigt. Erst ab einer Raumhöhe von zwei Metern geht die Wohnfläche vollständig in die Berechnung ein.

  1. Ist die Raumhöhe aufgrund der Dachschrägen niedriger als einen Meter, wird die Fläche nicht berücksichtigt.
  2. Alles dazwischen zählt zur Hälfte.
  3. Nutzfläche bzw.
  4. Wohnflächenberechnung nach DIN 277 Die DIN 277 funktioniert in der Berechnung etwas anders als die WoFlV.
  5. Denn dabei wird keine Wohnfläche ermittelt, sondern Nutz- und Verkehrsflächen.

Dabei kommt unterm Strich eine höhere Grundfläche heraus. So funktioniert die Berechnung nach DIN 277:

  1. Zuerst wird die Brutto-Grundfläche der Immobilie ermittelt, Grundlage hierfür sind die Außenmaße des Gebäudes oder der Wohnung.
  2. Von dieser Quadratmeterzahl wird dann die sogenanntenKonstruktionsflächen abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Wände, Nischen, Pfeiler oder Ähnliches. Das ergibt dann die Netto-Grundfläche der Immobilie.
  3. Diese Netto-Grundfläche teilt sich in Nutz-, Verkehrs und Funktionsfläche auf.Letztere wird hiervon abgezogen. Dazu zählen zum Beispiel Maschinen-, Betriebs- und Heizungsraum. Dies ergibt die Wohnfläche nach DIN 277.

Besonderheiten hierbei:

  • Die Raumhöhe hat keine Auswirkungen auf die Wohnflächenberechnung (Ausnahme Dachschrägen)
  • Terrassen, Loggien und Balkonen zählen vollständig zur Wohnfläche
  • Wintergärten und Schwimmbäder zählen als Wohnfläche
  • Räume außerhalb der Wohnung zählen ebenfalls zur Wohnfläche, etwa Keller, Waschküche oder Heizungsraum

Wo ist diese Angabe zu finden?

  • Kaufvertrag
  • Bauplan
  • Beauftragtes Architektenbüro

Über wen kann ich die Wohn- / Nutzflächen berechnen lassen:

  • Vermessungsingenieure
  • Architekten

Welche Daten werden für die neue Grundsteuer in Bayern benötigt?

Welche Grundstücksdaten sind in Bayern erforderlich? – Bayern setzt auf ein reines Flächenmodell. Die bayerische Grundsteuer wird künftig nur noch anhand der Fläche des Grundstücks und der Fläche des Gebäudes sowie der Immobiliennutzung berechnet. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien, die Lage, das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen bei Berechnung der Grundsteuer für bayerische Grundstücke keine Rolle mehr.